Sonntag, 14. Juli 2013

Kfz-Steuer Episode 2

Das Finanzamt hier hält es fest nach folgendem Paragrafen aus dem KraftStG und will nicht den Tag der Erstzulassung als Elektrofahrzeug anerkennen:

§ 3d Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge

(1) Von der Steuer befreit ist das Halten von Elektrofahrzeugen im Sinne des § 9 Absatz 2. Die Steuerbefreiung wird ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt für
1.
zehn Jahre in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2015,
2.
fünf Jahre in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020.
(2) Die Steuerbefreiung wird für jedes Fahrzeug einmal gewährt. Soweit sie bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt.
(3) Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung.
 
mal sehen was sich hier noch machen lässt...

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