§ 3d Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge
(1) Von der Steuer
befreit ist das Halten von Elektrofahrzeugen im Sinne des § 9 Absatz 2.
Die Steuerbefreiung wird ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt
für
- 1.
- zehn Jahre in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2015,
- 2.
- fünf Jahre in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020.
(2)
Die Steuerbefreiung wird für jedes Fahrzeug einmal gewährt. Soweit sie
bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen
Halter gewährt.
(3) Die Zeiten der
Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf
einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine
Auswirkungen auf die Steuerbefreiung.
mal sehen was sich hier noch machen lässt...
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